Stufe 1 - (GModG - Artikel 1, 5, 6, 8, 9)
Änderungen durch Artikel 1 - trat am 29.07.2026 in Kraft -
- Wegfall der Anforderungen nach GEG § 71 und §§ 71b-p und § 72, d.h. der 65%-Regelung für erneuerbare Energien an Heizungsanlagen
- Im Energieausweis muss die Art der genutzten Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 nicht mehr angegeben werden Zulässige Heizungsanlagen nach § 42 GModG
- Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- solarthermische Anlage,
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- hocheffiziente KWK-Anlage gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- Stromdirektheizung,
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- andere innovative Heizungslösungen.
Einführung der sogenannten “Biotreppe” für den Ersatz einer vorhandenen Heizungsanlagenen, d.h. Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, müssen sukzessive auf einen immer höheren Anteil an Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff umgestellt bzw. durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden (z.B. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung)
- ab 01.01.2029 mindestens 10 %
- ab 01.01.2030 mindestems 15 %
- ab dem 01.01.2035 mindestens 30 % und
- ab dem 01.01. 2040 mindestens 60 %
- Weitere Anforderungen an den Einbau einer solarthermische Anlagen, Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse und Stromdirektheizungen