HS Energie Michael Heise
Ihr kompetenter Partner für Energieausweise

Die Fristen des GEG 2024

Bitte beachten Sie, das die folgende Aufstellung nur eine Übersicht darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit erhebt.


Der Gesetzgeber möchte mit der Reform des GEG* die Wärmewende im Gebäudebereich voranbringen.

Das entscheidende für die Fristen des GEG ist aber grundsätzlich die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune. Städte mit mehr als 100.000 Einwohner haben damit bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30.Juni 2028.

Die Pflicht, das nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen die auf 65% Erneuerbare Energien (EE) basieren, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für die ein Bauantrag nach dem 01.01.2024 gestellt wurde. 

Für Neubauten, die in Baulücken enstehen sowie für bestehende Gebäude gelten längere Übergangsfristen.

Somit sollen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden Klarheit bekommen, ob sie evtl. an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können oder aber eine dezentrale Lösung (z.b. Wärmepumpe) in Betracht kommt.

Öl- oder Gasheizungen, soweit es sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt, die in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. 

Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Allerdings sollten sie bedenken, dass sich das Heizen damit in den kommenden Jahren durch die staatliche  CO2 Bepreisung der fossilen Brennstoffe deutlich verteuern wird.

Eine Austauschpflicht besteht z.Zt. nur, wenn die Heizung irreparabel ist.

Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen auch weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese dann einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien im Brennstoff wie Biogas oder Wasserstoff nutzen.

-ab dem Jahr 2029 dann mind. 15% Anteil
-ab dem Jahr 2035 dann mind. 30% Anteil
-ab dem Jahr 2040 dann mind. 60% Anteil
und ab dem Jahr 2045 dann zu 100% Anteil

Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt.

Hat die Kommune aber bereits einen Wärmeplan, so sind die Vorgaben des Wärmeplanes verbindlich umzusetzen.

Auf den Internetseiten des  Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie genauere und rechtssichere Informationen die Ihnen aufzeigen, welche Schritte jetzt genau beim Heizen notwendig sind.

Darüber hinaus werden auch Förder- u. Beratungsmöglichkeiten aufgezeigt. 

Hier kommen Sie direkt zum Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums.

* Gesetz zur  Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

 

 
 
 
E-Mail
Anruf
Infos